BGH-Urteil zur Zuständigkeit für Dienstverträge von abberufenen GmbH-Geschäftsführern

Wird in einer GmbH der Geschäftsführer abberufen stellt sich die Frage, wer für die notwendige Veränderung des Dienstvertrages zuständig ist. Der neue Geschäftsführer? Oder die Gesellschafter? Ein aktuelles BGH-Urteil schafft Klarheit.

Wie geht man mit einem abberufenen Geschäftsführer richtig um? Diese Frage stellt sich häufig in einer GmbH – vor allem dann, wenn es um Eingriffe in den Dienstvertrag geht, die bei einer Abberufung naturgemäß notwendig sind. Einen solchen Fall hatte jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden.

Hätte der neue Geschäftsführer den Vertrag ändern müssen?

Im konkreten Fall ging es um einen geschassten Geschäftsführer, der jedoch auf das Entgelt aus seinem Dienstvertrag pochte und dieses schließlich auch einklagen wollte. Dass die Gesellschafter mit ihm rund sechs Monate nach der Abberufung eine Einstellung der Zahlungen vereinbart hatten ließ er nicht gelten. Begründung: Nicht die Gesellschafter, sondern nur der neue Geschäftsführer hätte den Dienstvertrag ändern können, was dieser aber nicht getan habe. Insofern gelte der Dienstvertrag unverändert weiter. Die Vorinstanzen, das Landgericht Leipzig und das Oberlandesgericht Dresden, gaben ihm Recht, doch beim Bundesgerichtshof sah man die Sache anders.

Mit seinem Urteil vom 17. Juli 2018 stellte der BGH klar, dass für die Änderung des Dienstvertrages eines abberufenen GmbH-Geschäftsführers die Gesellschafter zuständig sind – zumindest dann, wenn eine abweichende Satzungsbestimmung fehlt. Laut ständiger BGH-Rechtsprechung gilt diese Zuständigkeit generell für Dienstvertragsänderungen bei Geschäftsführern. Der BGH präzisierte mit dem aktuellen Urteil, dass dies auch bei abberufenen Geschäftsführern gilt und dass es im Übrigen auch keinen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Vertragsänderung und der Abberufung geben muss. Insofern waren die Gesellschafter auch sechs Monate nach der Abberufung noch zuständig.

(Foto: Anna Jurkovska/shutterstock)

Ein Gedanke zu „BGH-Urteil zur Zuständigkeit für Dienstverträge von abberufenen GmbH-Geschäftsführern

  1. Interessant, dass der BGH sich hier gegen die vorherigen Instanzen gestellt hat, das zeigt finde ich, dass es sich lohnen kann in Berufung zu gehen. Ich hätte persönlich im ersten Moment ebenfalls gedacht, dass die Gesellschafter durchaus für Dienstvertragsänderungen bei Geschäftsführern verantwortlich sind. Aber ich bin auch kein Experte im Gesellschaftsrecht, der Fall ist sicherlich etwas komplexer, wenn man ihn sich genauer ansieht.

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