„Mal ein anderes Theman: Steuerliche Aspekte bei Beleuchtung“

Der Sachverhalt

Die Klägerin ist ein Versorgungsunternehmen und ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das durch Ausgliederung aus der Stadtwerke X GmbH (GmbH) entstanden ist. Seit 2001 ist sie mit der Durchführung der Beleuchtung der öffentlichen Verkehrsflächen in X beauftragt. Durch einen Kaufvertrag hatte die Stadt X der GmbH das Eigentum an den Straßenbeleuchtungsanlagen übertragen, die aus den Straßenbeleuchtungsmasten bzw. Abspannvorrichtungen, Leuchten, Leuchtmitteln, Elektrizitätsversorgungsanlagen, Schaltschränken, Übergabestellen, Beleuchtungskabeln sowie den Schalt- und Steuergeräten bestehen. Für den Betrieb, die Instandhaltung und die Erneuerung der Straßenbeleuchtungsanlagen erhielt die Klägerin nach dem Straßenbeleuchtungsvertrag eine monatliche Pauschale pro Leuchte. Die Klägerin beantrage beim Hauptzollamt die Entlastung nach § 9b StromStG welche bereits vom HZA als auch vom Finanzgericht abgelehnt wurde, weil der Nutzer des Lichts eben nicht die Klägerin, sondern die Stadt X sei. Diese ist weder ein Betrieb des produzierenden Gewerbes noch der Land- und Forstwirtschaft.

Der BFH stimmte der Auffassung des HZA zu und stellte folgendes fest:

1. Das im Rahmen eines Straßenbeleuchtungsvertrags mit der Erzeugung von Licht und der Beleuchtung von Straßen und anderen Flächen eines Stadtgebiets beauftragte Unternehmen ist nicht Nutzer des Lichts i.S. des § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG, so dass ihm hinsichtlich des zur Lichterzeugung verwendeten Stroms keine Steuerentlastung gewährt werden kann.

2. Der von § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG angesprochene Nutzer des Lichts ist derjenige Primärnutzer, auf dessen Veranlassung und nach dessen näheren Vorgaben z.B. Straßen und andere Flächen beleuchtet werden. Dies gilt ungeachtet einer bestehenden Verkehrssicherungspflicht und des rechtlichen Bestands eines Beleuchtungsvertrags.

3. Die der Straßenbeleuchtung in unbestimmter Anzahl ausgesetzten Anlieger und Straßenbenutzer sind lediglich nachrangige Nutzer des Lichts, die nicht als Nutzer i.S. des § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG angesehen werden können.

(BFH 2014 VII R 39/13)

Commission authorises Portuguese demonstration scheme for ocean energy technologies

The Commission has found a Portuguese scheme aimed at promoting renewable energy technologies to be in line with EU state aid rules. The scheme will support demonstration projects producing renewable energy from the ocean (wave energy, tidal energy) and innovative offshore wind technologies. The Commission concluded in particular that the project would further EU energy and environmental objectives without unduly distorting competition in the Single Market.

Commission approves support to 20 offshore wind farms in Germany

The European Commission has found that German plans to support the building of 20 offshore wind farms are in line with EU state aid rules. Seventeen wind farms will be located in the North Sea and three in the Baltic Sea. The Commission concluded that the project would further EU energy and environmental objectives without unduly distorting competition in the Single Market. In October 2014 Germany notified plans to support the construction and operation of several offshore wind farms. Aid would be granted to operators in the form of a premium paid on top of the market price for electricity.

EEG-Umlage sinkt 2015

Wieder schlechte Nachrichten für die Strombranche: Der Beitrag für Ökostrom, die sogenannte “EEG-Umlage” (Erneuerbare-Energien-Umlage), sinkt 2015 auf 6,17 Cent pro Kilowattstunde. Im Jahr 2014 betrug die Umlage noch 6,24 Cent. Sie ist Teil des Strompreises und fördert Anlagen, die aus Wind, Wasser und Sonne Strom produzieren. Die entstehenden Kosten werden über die EEG-Umlage auf die Stromkunden verteilt. EEP hat nicht zuletzt wegen der immer schlechteren Voraussetzungen zunehmend mehr Sanierungsmandate im Bereich erneuerbarer Energien.

EEG Reform 2014

Das am 1. August 2014 in Kraft getretene „Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2014″ hat eine Vielzahl von Änderungen mit sich gebracht.

Vor diesem Hintergrund veranstalteten das Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften und das Institut für Weltwirtschaft an der Universität Kiel eine Vortrags- und Diskussionsveranstaltung mit dem Thema „Die EEG-Reform 2014: Gelingt mit ihr die Energiewende in Schleswig-Holstein?”, an der ich am 24. November 2014 teilgenommen habe.

Der Einführung durch Prof. Dr. Dr. Ulrich Schmidt (Vorstand des Lorenz-von-Stein-Instituts, Mitarbeiter am Institut für Weltwirtschaft) folgten Vorträge von Dr. Robert Habeck (Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und Ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein), Prof. Dr. Sebastian Graf von Kielmansegg (Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel) und Prof. Dr. Till Requate (Institut für Volkswirtschaftslehre an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel).

Im Anschluss fand eine von Prof. Dr. Christoph Brüning (Geschäftsführender Vorstand des Lorenz-von-Stein-Instituts) moderierte Podiumsdiskussion statt, in der Prof. Dr. Sebastian Graf von Kielmansegg, Prof. Dr. Till Requate und verschiedene Interessenvertreter unter anderem die Vor- und Nachteile der „EEG-Reform 2014″ diskutierten.

In der Veranstaltung wurden viele praxisrelevante Themenbereiche angesprochen, unter anderem das Ausschreibeverfahren für Photovoltaikanlagen auf Freiflächen, die Direktvermarktung oder die EEG-Umlage bei Eigenversorgern.

 Fazit: Es gibt viele Reibungspunkte!

Juve Nominierung

Der OSCAR für Anwälte, so nennt ihn die WIRTSCHAFTSWOCHE.

Wir freuen uns über diese Auszeichnung, als „Kanzlei des Jahres für den Mittelstand“ nominiert zu sein! Kriterien für die Nominierung sind:

fachliche Kompetenz, strategische Ausrichtung, Serviceorientierung und Zukunftspotential.

Die Verleihung findet am 23.10.2014 in der Frankfurter Oper statt.

BAFA: Geprüfter handelsrechtlicher Jahresabschluss für alle die besondere Ausgleichregelung nach EEG 2014 beantragenden Unternehmen erforderlich

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat am 09.09.2014 auf seiner Internetseite klargestellt, dass gem. den neuen Regelungen des EEG 2014 das antragstellende Unternehmen zum Nachweis der Bruttowertschöpfung neben der WP-Bescheinigung auch den geprüften vollständigen handelsrechtlichen Jahresabschluss einschließlich des Prüfungsberichts einreichen muss. Dies gilt auch für nach dem HGB nicht prüfungspflichtige Unternehmen.

Aufgrund des Inkrafttretens des EEG 2014 nur zwei Monate vor Ende der diesjährigen Ausschlussfrist und fehlender Übergangsregelungen im Gesetz wolle man allerdings bestimmte Erleichterungen vorsehen (z.B. hinsichtlich der Siegelverwendung). Weitere Informationen finden sich auf der Internetseite des BAFA (www.bafa.de).

Windmesse

Vom 23. bis 26.09.2014 findet in Hamburg die WindEnergy statt. Mehr als 1.200 Aussteller aus über 30 Ländern werden dort vertreten sein. Rechtsanwalt Wolfgang Folger wird sich auf der Messe mit finnischen Kollegen treffen.

Antragsfrist endet am 30.09.2014

Die Antragsfrist für die Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen gemäß §§ 63 ff. EEG 2014 endet im Antragsjahr 2014 ausnahmsweise am 30.09.2014 (gesetzliche Ausschlussfrist), ab dem Antragsjahr 2015 jedoch wieder – wie bisher auch -zum 30.06.

Unternehmen aus stromintensiven Branchen stehen im internationalen Wettbewerb und sind aufgrund des aus der vollen EEG-Umlage entstehenden Kostendrucks auf eine Ausnahmeregelung angewiesen. Die regulär zu zahlende EEG-Umlage reduziert sich bei den zu begünstigenden Unternehmen erheblich.

Für die Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung müssen im Wesentlichen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die umlagepflichtige und selbst verbrauchte Strommenge hat an der Abnahmestelle im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr mindestens 1 GWh betragen.
  • Das Unternehmen kann einer Branche nach Anlage 4 des EEG 2014 zugeordnet werden (Listen 1 oder 2). Das Gesetz definiert dabei anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes die Branchen, die in den Anwendungsbereich der Regelung fallen sollen.
  • Die Stromkostenintensität des Unternehmens weist einen gewissen Mindestanteil auf. Anspruchsberechtigt sind Unternehmen mit einer Stromkostenintensität von mindestens 16 % (Unternehmen der Liste 1) bzw. 20 % für Unternehmen der Liste 2 (handelsintensive Branchen)
  • Das Unternehmen betreibt ein zertifiziertes Energie- und Umweltmanagementsystem.

Sollten Sie glauben, die Voraussetzungen zu erfüllen, haben aber noch keinen Antrag gestellt, bitten wir Sie um kurzfristige Kontaktaufnahme.

Heinz-Georg Funken

Meldepflichten für Anlagen nach dem EEG

In Zuge der EEG-Novelle erließ das Bundeswirtschaftsministerium die Anlagenregisterverordnung. Aus diesen Vorschriften ergibt sich eine Registrierungspflicht für alle Erneuerbare-Energien- Anlagen. Alle ab dem 01.08.2014 neu in Betrieb genommene Anlagen müssen registriert werden, damit Betreiber einen Anspruch auf eine Einspeisevergütung oder Marktprämie nach dem EEG haben.

Nach § 3 Absatz 3 der Anlagenregisterverordnung muss der Anlagenbetreiber die Anlage innerhalb der ersten drei Wochen nach Inbetriebnahme bei der Bundesnetzagentur anmelden. Bei Einhalten dieser Frist erhält er die Vergütung ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage. Wird die Anlage nicht angemeldet, besteht für den Zeitraum der Inbetriebnahme bis zur Anmeldung kein Vergütungsanspruch.

Für Anfang August 2014 in Betrieb genommene Anlagen wäre diese Frist folglich bereits abgelaufen. Nach einer Übergangsregelung führen verspätete Anmeldungen aber nicht zu einem Verlust des Vergütungsanspruches, sofern die Registrierung noch bis zum 31. Dezember 2014 erfolgt. Nach Auskunft der Bundesnetzagentur ist nicht der sonst im Internet kursierende 30. November 2014 maßgebend, sondern der 31. Dezember 2014.