Anrechnung der Versicherungsleistung auf Kurzarbeitergeld?

Wenn ein Betrieb aufgrund der coronabedingten Betriebsschließung eine Zahlung von seiner Versicherung erhält, stellt sich die Frage, ob dadurch der Anspruch auf Kurzarbeitergeld entfällt. Bei diesem heiß diskutierten Thema hat sich in letzter Zeit einiges getan. Nunmehr hat die Bundesagentur für Arbeit am 28.04.2020 in einer Weisung an die Dienststellen niedergeschrieben, dass sich solche Zahlungen nicht leistungsmindernd auf das Kurzarbeitergeld auswirken würden.

Nachdem sich eine Reihe von Versicherern geweigert haben, Schäden aus der coronabedingten Betriebsschließung zu zahlen, haben sich das bayerische Wirtschaftsministerium, der Hotel- und Gaststättenverband Bayern und die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft mit den Versicherern Allianz, Versicherungskammer Bayern und Haftpflichtkasse auf eine Lösung geeinigt. Die „bayerische Empfehlung“ sieht vor, dass die Versicherer zwischen 10 und 15 Prozent der versicherten Tagesätze zahlen. Die Leistung ist dabei auf 30 Tagessätze begrenzt. Im Gegenzug sollen die Versicherungsnehmer auf weitere Ansprüche verzichten. Bei der Berechnung der „Kulanzleistung“ wurde davon ausgegangen, dass staatliche Maßnahmen wie Kurzarbeitergeld und Soforthilfen aus Bund und Land den Schaden der Unternehmen im Durchschnitt um rund 70 Prozent reduzieren würden. So würden die Versicherer von den verbleibenden 30 Prozent ungefähr die Hälfte ersetzen. Was Sie vor Abschluss eines solchen „Kulanzangebots“ zu beachten haben, erklären wir Ihnen hier.

In der Folgezeit gingen bei einigen Betrieben Schreiben von den Arbeitsagenturen ein, in denen angemerkt wurde, dass das Bestehen einer Betriebsschließungsversicherung die Zahlung von Kurzarbeitergeld ausschließe. Dies hat zu großer Verunsicherung geführt. Seitdem werden nicht nur Versicherungsleistungen, sondern auch Zahlungen aufgrund der bayerischen Lösung kritisch betrachtet. Die Zahlung von Kurzarbeitergeld würde vielmehr eine nachrangige Sozialleistung des Staates darstellen.

Es wurde aufgeführt, dass derjenige, welcher eine Betriebsschließungsversicherung geschlossen hat, für den versicherten Zeitraum kein Kurzarbeitergeld benötige, sodass die Arbeitsagentur etwaige Leistungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag verrechnen würde. Es ist sogar die Frage aufgekommen, ob es sich womöglich um Subventionsbetrug handeln könnte, wenn ein Versicherungsnehmer aufgrund einer vermeintlich freiwilligen Kulanzleistung eines Versicherers auf die volle Versicherungsleistung zu Lasten des Staates verzichtet.

Am 28.04.2020 hat die Bundesagentur für Arbeit eine Weisung an die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit herausgegeben, wonach solche Zahlungen von Versicherern nicht leistungsmindernd zu berücksichtigen sind. In der Weisung heißt es:

 

“Bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld ist zu beachten:

Zahlungen, die – ggf. auch anteilig – von den Versicherern aufgrund einer wegen der Corona-Pandemie angeordneten vorübergehenden Betriebsschließung erbracht werden, wirken sich nicht leistungsmindernd auf das Kurzarbeitergeld aus. Dabei ist es unerheblich, ob der Versicherer einen Rechtsanspruch auf die Leistung (den Versicherungsfall) anerkannt hat oder nicht. Diese Regelung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2020.”

 

Außerdem arbeitet die Bundesagentur für Arbeit derzeit an einem FAQ zu diesem Thema und soll zeitnah veröffentlicht werden.

Diese interne Weisung dürfte vorerst Klarheit schaffen und das Kurzarbeitergeld kein Grund mehr dafür sein, von der weiteren Verfolgung des Versicherungsanspruches aus einer Betriebsschließungsvereinbarung abzusehen.

Bild: Ormalternative /shutterstock

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