Topthema DSGVO: Kommt die große Abmahnwelle?

Im Zuge der neuen Datenschutzgrundverordnung, die im Mai in Kraft getreten ist, geht bei vielen Unternehmen die Angst um: Was ist, wenn wir etwas übersehen haben und abgemahnt werden? Wie groß das Risiko einer wirksamen Abmahnung wirklich ist, offenbart unter anderem ein Blick ins Wettbewerbsrecht.  

Nach dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung am 25. Mai 2018 sorgen nun erste Berichte über Abmahnungen für Aufsehen. Das Portal heise.de berichtete beispielsweise über Fälle, die der Redaktion wiederum von Anwaltskanzleien zugetragen worden seien. Beanstandet wurden dem Bericht zufolge vor allem angeblich fehlerhafte Datenschutzerklärungen. Auch die Benutzung von Google Analytics, ohne dass der Besucher der Seite dies blocken kann, und die Benutzung von Cookies wurden demnach gerügt. Zeigt sich also nun, dass die Sorge vor Abmahnungen gerechtfertigt war?

Datenschutzverstöße und das Wettbewerbsrecht

Zu klären ist dabei, ob der jeweilige angebliche Verstoß gegen die Datenschutzgrundordnung überhaupt abmahnbar ist. Soll sich auf das Wettbewerbsrecht berufen werden, muss geprüft werden, ob es sich bei der jeweiligen Regelung aus der DSGVO um eine sogenannte Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) handelt. Und schon hier wird es unübersichtlich, denn bereits beim vorher geltenden Bundesdatenschutzgesetz hatten Gerichte dazu in der Vergangenheit recht unterschiedlich geurteilt. Mal wurde ein Datenschutzverstoß als abmahnfähig eingestuft, weil eine Marktverhaltensregel berührt sei, dann wieder nicht in anderen Fällen. Letztlich wird zu diesem Punkt die künftige Rechtsprechung abzuwarten sein.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich nur natürliche Personen überhaupt auf die DSGVO berufen können und dass zum Beispiel Unterlassungsansprüche, die Grundlage für eine Abmahnung sind, nicht vorgesehen sind. Das alles spricht in der Summe gegen die Zulässigkeit von DSGVO-Abmahnungen, die unter Verweis auf das Wettbewerbsrecht ins Feld geschickt werden.

Wenn nicht der Konkurrent abmahnt, wer kommt noch in Frage?

Stellt sich die Frage, ob es neben Wettbewerbern noch andere Player gibt, die bei Datenschutzverstößen juristisch aktiv werden könnten. Es gibt in der Tat anspruchsberechtigte Verbände und Organisationen, die ein Klagerecht haben. Entscheidend ist dabei aber, dass diese nicht den Zweck haben, Gewinne zu erzielen, sondern im öffentlichen Interesse agieren. Ein Beispiel wären Verbraucherzentralen. Das finanzielle Risiko ist überschaubar, da Abmahnungen von solchen Verbänden und Organisationen meist vergleichsweise geringe Kosten nach sich ziehen. Hier ist jedoch der Imageschaden, den ein Unternehmen durch eine Abmahnung erleidet, mit in Erwägung zu ziehen.

Darüber hinaus kann es natürlich immer passieren, dass die zuständige Aufsichtsbehörde auf einen Verstoß aufmerksam wird. Dies kann zum Beispiel durch Hinweise von Bürgern geschehen. Dann droht keine Abmahnung, sondern ein Bußgeld – und die denkbaren Strafen sind durchaus drakonisch. Einschränkend muss jedoch gesagt werden, dass die Verhängung eines hohen Bußgeldes in aller Regel nicht aus heiterem Himmel kommt, sondern im Regelfall zunächst entsprechende Hinweise der Aufsichtsbehörde kommen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sich DSGVO-Abmahnungen nicht gänzlich ausschließen lassen, aber eine große Abmahnwelle eher unwahrscheinlich ist. Um sicherzugehen, empfehlen wir dennoch, die Vorgaben der DSGVO vollumfänglich umzusetzen. Worauf dabei besonders zu achten ist, haben wir in diesem Artikel für Sie zusammengefasst.

 

Bildquelle: mixmagic – shutterstock.com

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