Neues zum Mindestlohn: Anhebung auf 9,19 Euro steht bevor – aber das ist noch nicht alles

Die Mindestlohnkommission hat ihre Empfehlungen für die Weiterentwicklung des Mindestlohns vorgelegt. Die vorgeschlagene Anhebung für 2019 fällt exakt so aus, wie es zu erwarten war. In einem anderen Punkt überraschte die Kommission jedoch.

Der Mindestlohn soll zum 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro je Zeitstunde steigen. Das hat die Mindestlohnkommission vorgeschlagen, der Gewerkschafts- und Arbeitnehmervertreter sowie Wissenschaftler angehören. Die Anhebung um 35 Cent kommt nicht überraschend – es hatte sich bereits Anfang des Jahres abgezeichnet, dass sich die Erhöhung in dieser Größenordnung bewegen würde. Die Kommission orientiert sich bei der Entscheidungsfindung an Zahlen des Statistischen Bundesamtes zur Erhöhung der durchschnittlichen Tariflöhne.

Überraschend auch eine Empfehlung für 2020

Nicht vorherzusehen war jedoch, dass die Kommission auch bereits einen Vorschlag für das Jahr 2020 vorlegt. Er liegt bei 9,35 Euro pro Zeitstunde, was eine nochmalige Erhöhung um 16 Cent bedeuten würde. Der Vorgang ist zumindest ungewöhnlich, da eine Erhöhung zum 1. Januar 2020 zum einen vorgezogen wäre und zum anderen auch nicht auf der sonst üblichen statistischen Zahlenbasis basieren kann, da diese noch gar nicht vorliegt. Man habe sich an den Tarifabschlüssen des ersten Halbjahres 2018 orientiert, hieß es zur Begründung.

Die Bundesregierung muss die neuen Mindestlöhne für 2019 und 2020 noch offiziell per Verordnung umsetzen. Da der Beschluss der Mindestlohnkommission aber einstimmig fiel, ist davon auszugehen, dass man der Empfehlung folgt und es so eine Erhöhung in zwei Schritten geben wird.

Vorausschauende Personal- und Preispolitik wichtig

Arbeitgebern in Branchen, die in größerem Maße mit „Mindestlöhnern“ arbeiten, ist zu empfehlen, ihre Personal- und Preispolitik rechtzeitig auf die neuen Entwicklungen hin anzupassen. Dabei ist auch weiterhin zu berücksichtigen, dass es bestimmte Ausnahmen gibt – zum Beispiel für Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach einer Arbeitsaufnahme sowie für Azubis oder Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren. Zudem gibt es in einigen Branchen eigene Mindestlöhne, die über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen. Zu Detailfragen beraten die Arbeitsrechtsexperten der Kanzlei Ehler Ermer & Partner Sie jederzeit gern. Entdecken Sie darüber hinaus auch die Möglichkeiten, die unser neuer Vertragsgenerator Ihnen in Sachen effizientes Management rechtssicherer Arbeitsverträge bietet.

 

Bildquelle: ESB Professional – shutterstock.com

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