BAG-Entscheidung zur Überwachung von Dienst-PCs: „Keylogger“ als Früchte des verbotenen Baums

In einer wegweisenden Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht dem Einsatz sogenannter „Keylogger“ zur detaillierten Überwachung eines Arbeitsplatz-Computers enge Grenzen gesetzt.

In dem konkreten Fall ging es um eine Web-Entwickler-Firma, die auf allen Mitarbeiter-PCs „Keylogger“ installierte hatte, die Belegschaft per E-Mail darüber informierte und darum bat, etwaige Widersprüche gegen diese Überwachung binnen einer Woche mitzuteilen. Bei Auswertung der Logfiles wurde entdeckt, dass ein Mitarbeiter den PC auch privat nutzte. Insgesamt hatte er drei Stunden seiner Anwesenheitszeit für die Programmierung eines Computerspiels genutzt und 10 Minuten pro Tag die Auftragsverarbeitung des Unternehmens seines Vaters gewartet. Der Mitarbeiter machte vor Gericht geltend, nur in den Arbeitspausen programmiert zu haben.

BAG: Einsatz war unverhältnismäßig

Wie auch die Vorinstanz entschied das Bundesarbeitsgericht, dass der Einsatz eines „Keyloggers“ zur Arbeitskontrolle unverhältnismäßig gewesen sei, weil es mildere Mittel zur Überwachung der Arbeitsleistung gäbe. Auch wenn niemand, so auch der Kläger, Einwände gegen den Einsatz der Software geäußert habe, sei dies unerheblich. Schweigen sei nun mal keine Zustimmung.

Nicht ausreichend informiert

Der Arbeitgeber hätte auch genau über den Zweck der Datenerhebung sowie dem Umfang der Protokollierung informieren müssen. Da das nicht geschehen sei, liege ein Verstoß gegen § 32 Absatz 1 Datenschutzgesetz vor. Nur bei dem mit konkreten Tatsachen belegbaren Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung durch einen konkreten Arbeitnehmer dürfe ein „Keylogger“ eingesetzt werden. Die von dem Arbeitgeber festgestellten Tatsachen seien daher gerichtlich nicht verwertbar.

Mildere Mittel – aber welche?

Die Entscheidung stärkt das Mitarbeiterrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Allerdings bleibt unklar, welche milderen Mittel es denn zu einer effektiven Kontrolle tatsächlich geben kann. Schließlich stellt privates Surfen im Internet am Arbeitsplatz in der Arbeitszeit aus Unternehmersicht einen nicht unerheblichen Zeitfresser dar. Im Ausgangspunkt empfiehlt es sich zunächst, die Zulässigkeit und ebenfalls die Grenzen der Nutzung des Dienst-PC für private Zwecke detailliert zu definieren.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.07.2017, 2 AZR 681/16)

 

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