BAFA: Geprüfter handelsrechtlicher Jahresabschluss für alle die besondere Ausgleichregelung nach EEG 2014 beantragenden Unternehmen erforderlich

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat am 09.09.2014 auf seiner Internetseite klargestellt, dass gem. den neuen Regelungen des EEG 2014 das antragstellende Unternehmen zum Nachweis der Bruttowertschöpfung neben der WP-Bescheinigung auch den geprüften vollständigen handelsrechtlichen Jahresabschluss einschließlich des Prüfungsberichts einreichen muss. Dies gilt auch für nach dem HGB nicht prüfungspflichtige Unternehmen.

Aufgrund des Inkrafttretens des EEG 2014 nur zwei Monate vor Ende der diesjährigen Ausschlussfrist und fehlender Übergangsregelungen im Gesetz wolle man allerdings bestimmte Erleichterungen vorsehen (z.B. hinsichtlich der Siegelverwendung). Weitere Informationen finden sich auf der Internetseite des BAFA (www.bafa.de).

Windmesse

Vom 23. bis 26.09.2014 findet in Hamburg die WindEnergy statt. Mehr als 1.200 Aussteller aus über 30 Ländern werden dort vertreten sein. Rechtsanwalt Wolfgang Folger wird sich auf der Messe mit finnischen Kollegen treffen.

Antragsfrist endet am 30.09.2014

Die Antragsfrist für die Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen gemäß §§ 63 ff. EEG 2014 endet im Antragsjahr 2014 ausnahmsweise am 30.09.2014 (gesetzliche Ausschlussfrist), ab dem Antragsjahr 2015 jedoch wieder – wie bisher auch -zum 30.06.

Unternehmen aus stromintensiven Branchen stehen im internationalen Wettbewerb und sind aufgrund des aus der vollen EEG-Umlage entstehenden Kostendrucks auf eine Ausnahmeregelung angewiesen. Die regulär zu zahlende EEG-Umlage reduziert sich bei den zu begünstigenden Unternehmen erheblich.

Für die Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung müssen im Wesentlichen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die umlagepflichtige und selbst verbrauchte Strommenge hat an der Abnahmestelle im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr mindestens 1 GWh betragen.
  • Das Unternehmen kann einer Branche nach Anlage 4 des EEG 2014 zugeordnet werden (Listen 1 oder 2). Das Gesetz definiert dabei anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes die Branchen, die in den Anwendungsbereich der Regelung fallen sollen.
  • Die Stromkostenintensität des Unternehmens weist einen gewissen Mindestanteil auf. Anspruchsberechtigt sind Unternehmen mit einer Stromkostenintensität von mindestens 16 % (Unternehmen der Liste 1) bzw. 20 % für Unternehmen der Liste 2 (handelsintensive Branchen)
  • Das Unternehmen betreibt ein zertifiziertes Energie- und Umweltmanagementsystem.

Sollten Sie glauben, die Voraussetzungen zu erfüllen, haben aber noch keinen Antrag gestellt, bitten wir Sie um kurzfristige Kontaktaufnahme.

Heinz-Georg Funken

Meldepflichten für Anlagen nach dem EEG

In Zuge der EEG-Novelle erließ das Bundeswirtschaftsministerium die Anlagenregisterverordnung. Aus diesen Vorschriften ergibt sich eine Registrierungspflicht für alle Erneuerbare-Energien- Anlagen. Alle ab dem 01.08.2014 neu in Betrieb genommene Anlagen müssen registriert werden, damit Betreiber einen Anspruch auf eine Einspeisevergütung oder Marktprämie nach dem EEG haben.

Nach § 3 Absatz 3 der Anlagenregisterverordnung muss der Anlagenbetreiber die Anlage innerhalb der ersten drei Wochen nach Inbetriebnahme bei der Bundesnetzagentur anmelden. Bei Einhalten dieser Frist erhält er die Vergütung ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage. Wird die Anlage nicht angemeldet, besteht für den Zeitraum der Inbetriebnahme bis zur Anmeldung kein Vergütungsanspruch.

Für Anfang August 2014 in Betrieb genommene Anlagen wäre diese Frist folglich bereits abgelaufen. Nach einer Übergangsregelung führen verspätete Anmeldungen aber nicht zu einem Verlust des Vergütungsanspruches, sofern die Registrierung noch bis zum 31. Dezember 2014 erfolgt. Nach Auskunft der Bundesnetzagentur ist nicht der sonst im Internet kursierende 30. November 2014 maßgebend, sondern der 31. Dezember 2014.